Lockvogelangebote: Wie lange muss ein Supermarkt oder ein Kaufhaus ein beworbenes Produkt vorrätig haben?
Diese Woche ist Sekt besonders günstig oder eine bestimmte Waschmaschine, die man interessant findet. Aber das im Prospekt beworbene Produkt gibt es nicht mehr, wenn man im Laden ist. Ausverkauft. Welche Rechte hat man?
Supermärkte, Kaufhäuser und Elektromärkte werben oft mit Schnäppchenangeboten. Mit solchen Angeboten machen die Märkte in der Regel keinen Gewinn. Darauf zielen sie aber auch gar nicht ab. Vielmehr dienen solche Angebote dazu Kunden in das Geschäft zu locken, damit diese noch andere Produkte erwerben. Man spricht daher auch von Lockvogelangeboten. Es verwundert nicht, dass von den Lockangeboten gar nicht so viel Ware vorhanden ist. So mancher Kunde wundert sich darüber, dass innerhalb kürzester Zeit schon sämtliche Schnäppchen weg sind und beschwert sich darüber. Ihrer Ansicht nach müssen solche Angebote mindestens ein Tag vorrätig sein. Doch liegt dies nicht in der freien Entscheidung des Unternehmens oder gibt es tatsächlich Regelungen dazu, wie lange die beworbenen Produkte vorrätig sein müssen?
Wann ist Lockvogelwerbung unzulässig
Lockvogelwerbung wird als unzulässig betrachtet, wenn die beworbene Ware entweder nicht verfügbar ist oder nur in unzureichenden Mengen vorhanden ist. Das gilt auch für Produktpräsentationen und Schnäppchenangebote in Online-Shops. Anbieter müssen die beworbene preisgünstige Ware für einen angemessenen Zeitraum vorrätig haben, um die erwartete Nachfrage zu decken. Wenn dies nicht der Fall ist, führt dies gemäß § 5 UWG den Verbraucher in die Irre. Bei der Beurteilung wird die Art der Ware, ihre Präsentation und Verbreitung berücksichtigt, um die zu erwartende Nachfrage zu bestimmen und den angemessenen Vorrat entsprechend zu bewerten.
Wie lange müssen Schnäppchenangebote verfügbar sein?
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müsse ein Unternehmen das beworbene Produkt jedenfalls am ersten Tag vorrätig haben. Denn die Werbung mit Schnäppchen vermittele den Verbrauchern den Eindruck einer besonderen Gelegenheit und deshalb auch einer besonders nachhaltigen Bevorratung und Lieferfähigkeit. Hat ein Unternehmen das Produkt also nicht vorrätig, muss es darüber in der Werbung aufklären. Tut es das nicht, ist in der Werbung eine Irreführung der Verbraucher zu sehen (Bundesgerichtshof, Urteil from 10.02.2011, Fn. I ZR 183/09).
Andere Gerichte hielten es sogar für notwendig, dass die Produkte ab angekündigten Verkaufsbeginn für zwei Tage verfügbar sein müssen. Den Einwand der Unternehmen, sie haben durch ein Sternchenhinweis auf den möglicherweise schnellen Ausverkauf bzw. auf die kurze Verfügbarkeit der Schnäppchen hingewiesen, ließen die Gerichte dabei nicht gelten (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil from 30.06.2005, Fn. 2 U 7/05 und Landgericht Wiesbaden, Urteil from 16.04.2010, Fn. 7 O 373/04).
Gilt dies auch für Schnäppchenangebote im Online-Handel?
Nicht nur der Filial-Händler muss dafür sorgen, dass die beworbene Schnäppchenware ausreichend vorrätig ist. Auch der Betreiber eines Online-Shops darf nicht ohne Weiteres mit Lockangeboten werben. So hat das Oberlandesgericht Koblenz die Produktwerbung eines Online-Händlers für unzulässig erklärt, weil bereits vier Minuten nach Verkaufsstart die beworbene Ware ausverkauft war. Nach Auffassung des Gerichts stelle es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme habe, er werde nicht in der Lage sein, die Ware für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ beseitige nicht die Irreführung (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil from 02.12.2015, Fn. 9 U 296/15).
Beispiele – wie lange lange Waren vorhanden sein müssen
- Wenn ein Prospekt mit dem Vermerk „gültig von… bis“ versehen ist, muss die beworbene Ware während dieses Zeitraums auch tatsächlich vorrätig sein.
- Bei einem Gemeinschaftsprospekt mehrerer Filialen muss die beworbene Ware in allen Filialen verfügbar sein, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestimmte Produkte in bestimmten Filialen nicht erhältlich sind.
- Bei einem Monatsprospekt sollte die beworbene Ware für mindestens eine Woche vorrätig sein.
- In einem Versandkatalog mit dem Thema „Frühjahr/Sommer“ sollte die beworbene Ware über einen bedeutenden Teil der Gültigkeitsdauer verfügbar sein.
Was sind die Rechtsfolgen von unzulässiger Lockvogelwerbung?
Für den Kunden: Unzulässige Werbung führt leider nicht dazu, dass der Kunde einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis hat. Daher hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass ihm die Ware zu dem beworbenen Preis beschafft und verkauft wird. Viele Geschäfte versuchen aber den Kunden zufrieden zu stellen. Daher sollte man als Kunde immer auch nachfragen. Manche Geschäfte sind bereit, den Namen des Kunden zu notieren und die Ware zurückzulegen, wenn Sie wieder eintrifft.
Für die Mitbewerber (also die anderen Geschäfte): Bei irreführender Werbung bezüglich des Warenvorrats besteht ein Unterlassungsanspruch nach Wettbewerbsrecht.
Siehe auch:
- Die neuesten Informationen von über 30 juristischen Webseiten – hier zum Thema „Kaufrecht“ bei recht-aktuell.de: www.recht-aktuell.de/aktuell/Kaufrecht
- Aktuelle Ratgeber und Texte aus deutschen Rechtsanwaltskanzleien bei recht-aktuell.de
Rot/gelber Netto-Markt hat für heute, Freitag 20.08.21 Ben&Jerry Eis 465 ml für 2,99,- Euro angeboten. Verschiedene Sorten. Netto macht um 7 Uhr auf und um 8:30 Uhr war es schon nicht mehr vorhanden.
Wie sieht es bei Lebensmittelangebote aus? Müssen die Geschäfte auch da für eine gewisse Zeit die Angebote vorrätig haben?
Und wieder Real Werbung vom 06.1. – 11.01.2020 dort wird ein Werkzeugkoffer beworben von der Firma Mannesmann für 69,95 mit 155 teilen der auch online erhältlich sein soll.
Diese Ware war früh schon als ausverkauft deklariert und nur mit Hinweis auf einen Drittanbieter der noch 2 vorrätig hätte und die natürlich teurer verkauft.
Das nenne ich dreist.
Aldi Nord hat ein Spezial Angebots Heft mit Spielzeugen gültig bis Dezember 2019. Vom 4.11.-9.11.19 sollte es dort Disney DVDs geben, wurde nicht geliefert…11.11. -16.11.19 Monopoly Spiel, am 11.11.19 um 7Uhr morgens, kein Monopoly… "haben wir nicht bekommen"… sowas ist echt traurig!
Netto (rot/gelb) aktuell Angebot DB-Geschenkkarte zu 29€ für 24€ kaufen. Aktionszeitraum 02.10-05.10.2019. Bereits in drei Filialen(Berlin Spandau&Siemensstadt) heißt es entweder fälschlicherweise bereits ab Montag(30.09.) verkauft, daher vergriffen oder oder nach langer Suche im Lager und Telefonat im Nachbarmarkt…es hätte ein einzelner Kunde alle aufgekauft…der Geschenkkartenständer auf den zuerst verwiesen wurde, wurde allerdings nach optischer Prüfung bestimmt seid einigen Wochen nicht mehr bestückt oder gesäubert…Zentimeterhohet Staub und dahintergefallene Geschenkkarten und Zeitungen zeigten ein recht eindeutiges Bild..im Markt selbst gab es auch keine offensichtliche Bewerbung des Angebots…es wirkte eher als wäre es nie dagewesen. Im Markt Spandau war immerhin der Geschenkkartenständer mit der Aktionswerbung, aber ohne entsprechende Ware, bestückt.
Philipps Sonderposten Werbung vom 05.-10.08.
Es war genau EIN Grill aus dem Prospekt vorrätig.
Das ist einfach nur lächerlich!
Einkaufen werde ich dort nicht wieder. Ganz einfache Konsequenz.
Neuestes Beispiel : Real hat im Prospekt vom 30.04.2019 bis 04.05.2019 einen Hochdruckreiniger im Angebot. Die in die Filiae Schwentinental gelieferten 2 (!!!) Stck waren nach kürzester Zeit verkauft und auch im Onlineshop war am gleichen Tag 30.04.2019) nichts mehr zu bekommen. Dort wurde mir ein anderes Modell gleichen Herstellers für mehr als den doppelten Preis angeboten …
Gilt das auch für Möbel? Ich wollte heute (verkaufsoffener Sonntag) im örtlichen Möbelhaus ein im Samstagsprospekt beworbenes Sofa ansehen und ggfs. direkt kaufen. Die Verkäuferin konnte mir nur sagen, dass dieses Sofa nicht vorrätig sei und nur auf Bestellung zu haben. Wann gilt ein Angebot als Sonderangebot? Reicht dazu die Werbung in der Samstagsbeilage?
Nur mal etwas aktuelles: ALDI-LIEFERT reitet auch auf dieser Welle. Ware ist nicht in der Filiale erhältlich, aber man muß diese dort vorab bezahlen, um eine Bestellung Online aufgeben zu können. Daher ist der Kunde gezwungen, nicht nur das Online-Angebot aufzusuchen, sondern auch die Filiale. Ein Schelm, der Böses dabei denkt… Heute 11.06.2018 begann der Verkauf einer Insektenschutzdoppeltür, um 15:45 in der Filiale ausverkauft, d.h. am 1. Tag des Angebots.
Meines Erachtens kann ein Händler doch nun wirklich nicht voraus errechnen, wie gut oder wie schlecht eine Aktionsware vom Kunden gefragt ist. Auch wenn solche Artikel in den Mengen bestellt werden aufgrund der Statistik vergangener Aktionen. Sollten beispielsweise schon vor Ladenöffnung 30 Kunden vor dem Geschäft stehen und nur 31 Aktionsartikel vorrätig sein, haben nun mal die Kunden, die erst später einkaufen gehen, das Nachsehen.
Mehrfach habe ich selbst erlebt, dass angekündigte Schnäppchen nicht mehr vorrätig waren. Ich wurde auf eine andere Filiale hingewiesen. Heißt dies, dass Schnäppchen nur einen Tag im gesamten Unternehmen vorrätig sein müssen?